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§ 8 NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. Abschnitt – Nachbarwand

Titel: Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: NachbG NRW
Gliederungs-Nr.: 40
Normtyp: Gesetz

§ 8 NachbG NRW – Voraussetzungen der Errichtung

Der Eigentümer eines Grundstücks darf eine Nachbarwand errichten, wenn

  1. 1.
    die Bebauung seines und des benachbarten Grundstücks bis an die Grenze vorgeschrieben oder zugelassen ist und
  2. 2.
    der Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich einwilligt.