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§ 8 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeines

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 NLVO – Doppelbeamtenverhältnis (1)

Wird ein Beamter zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit nach § 8 der Sonderurlaubsverordnung beurlaubt und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a NBG) oder auf Probe (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 NBG) berufen, so bleibt das bereits bestehende Beamtenverhältnis unberührt. Nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit für die neue Laufbahn ist der Beamte auf Antrag aus dem während der Beurlaubung begründeten Beamtenverhältnis zu entlassen und anschließend in die neue Laufbahn zu übernehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).