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§ 8 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Jagdbezirke und Hegegemeinschaften → Erster Unterabschnitt – Allgemeines

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 8 NJagdG – Gesetzliche Abrundungen, Jagdbezirke

(1) 1Öffentliche Straßen, Eisenbahnkörper oder Wasserläufe, die nicht Bestandteil eines Jagdbezirkes sind, gehören jeweils bis zur Mitte als angegliederte Flächen zu den beiderseits angrenzenden Jagdbezirken. 2Jagdbezirksfreie Flächen, die von einem Eigenjagdbezirk vollständig umschlossen werden, gehören diesem als angegliedert an. 3§ 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die in § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes genannten Flächen sind abweichend von den §§ 7 und 8 des Bundesjagdgesetzes nicht Bestandteil eines Jagdbezirks, wenn sie nur mit einer Schmalseite mit ihm zusammenhängen.