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§ 8 NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Erstes Kapitel – Allgemeine Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Studium und Lehre

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 8 NHG – Inländische Grade

(1) 1Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. 2Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad.

(2) 1Für berufsqualifizierende Abschlüsse in künstlerischen Studiengängen oder in Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, können die Hochschulen andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen. 2In Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, können diese anderen Grade auch zusätzlich verliehen werden.