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§ 8 NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Eisenbahnen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NESG
Gliederungs-Nr.: 94000
Normtyp: Gesetz

§ 8 NESG – Grubenanschlussbahnen

Auf nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktureinrichtungen, die Zubehör eines Bergwerks sind und dessen Schienenwege mit außerbetrieblichen Schienenwegen verbinden (Grubenanschlussbahnen), sind von den Vorschriften des Ersten Teils nur die §§ 6, 7 und 9 anzuwenden.