§ 8 NESG Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Eisenbahnen
Titel: Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NESG
Gliederungs-Nr.: 94000
Normtyp: Gesetz
§ 8 NESG – Grubenanschlussbahnen
Auf nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktureinrichtungen, die Zubehör eines Bergwerks sind und dessen Schienenwege mit außerbetrieblichen Schienenwegen verbinden (Grubenanschlussbahnen), sind von den Vorschriften des Ersten Teils nur die §§ 6, 7 und 9 anzuwenden.