Gesetze

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§ 8 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 8 NDiszG – Geldbuße

1Die Geldbuße ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages. 2Sie kann bis zur Höhe von 2.500 Euro ausgesprochen werden. 3Werden weder Dienst- noch Anwärterbezüge gezahlt, so ist die Geldbuße bis zur Höhe von 500 Euro zulässig. 4Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn zu.