§ 8 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen
§ 8 NDiszG – Geldbuße
1Die Geldbuße ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages. 2Sie kann bis zur Höhe von 2.500 Euro ausgesprochen werden. 3Werden weder Dienst- noch Anwärterbezüge gezahlt, so ist die Geldbuße bis zur Höhe von 500 Euro zulässig. 4Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn zu.