§ 8 MitbestG
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder → Erster Unterabschnitt – Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner
§ 8 MitbestG – Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner werden durch das nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats befugte Organ (Wahlorgan) und, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach Maßgabe der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags bestellt.
(2) § 101 Abs. 2 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.
Zu § 8: Geändert durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911).