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§ 8 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. Abschnitt – Amtsbezüge

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SH
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 MinG – Sonstige Bezüge

(1) Eine Landesministerin oder ein Landesminister eine Vergütung für die infolge ihrer oder seiner Berufung oder Entlassung erforderlich werdenden Umzüge wie eine Landesbeamtin oder ein Landesbeamter der höchsten Besoldungsgruppe.

(2) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Landesregierung erhält die Landesministerin oder der Landesminister Tagegelder und Reisekostenentschädigung. Die weiteren Bestimmungen erlässt die Finanzministerin oder der Finanzminister nach gutachtlicher Äußerung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs.

(3) Trennungsentschädigung wird nicht gewährt.