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§ 8 MessEV
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten → Unterabschnitt 1 – Wesentliche Anforderungen an Messgeräte

Titel: Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MessEV
Gliederungs-Nr.: 7141-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 MessEV – Gerätespezifische wesentliche Anforderungen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 müssen die nachfolgend genannten Messgeräte oder Teilgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107) in der jeweils geltenden Fassung den gerätespezifischen Anforderungen genügen, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 3 für die jeweiligen Messgeräte verwiesen wird:

  1. 1.

    Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden (Kurzbezeichnung: EU-Wasserzähler),

  2. 2.

    nachfolgend aufgeführte Messgeräte oder Teilgeräte für Gas, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind:

    1. a)

      Gaszähler (Kurzbezeichnung: EU-Gaszähler),

    2. b)

      Mengenumwerter für Gas (Kurzbezeichnung: EU-Gasmengenumwerter),

  3. 3.

    Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind (Kurzbezeichnung: EU-Elektrizitätszähler),

  4. 4.

    Wärmezähler, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind, einschließlich der Teilgeräte Rechenwerk, Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar (Kurzbezeichnung: EU-Wärmezähler),

  5. 5.

    Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser; die Messanlage umfasst den Zähler und alle Einrichtungen, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder die dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern (Kurzbezeichnung: EU-Flüssigkeitsmessanlagen),

  6. 6.

    nachfolgend aufgeführte selbsttätige Waagen:

    1. a)

      selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätig für Einzelwägungen),

    2. b)

      selbsttätige Kontrollwaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätige Kontrollwaagen),

    3. c)

      selbsttätige Gewichtsauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätig zur Gewichtsauszeichnung),

    4. d)

      selbsttätige Preisauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätig zur Preisauszeichnung),

    5. e)

      selbsttätige Waagen zum Abwägen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätig zum Abwägen),

    6. f)

      selbsttätige Waagen zum Totalisieren, sogenannte totalisierende Behälterwaage (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätig zum Totalisieren),

    7. g)

      selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätig zum kontinuierlichen Totalisieren),

    8. h)

      selbsttätige Gleiswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätige Gleiswaagen),

  7. 7.

    Taxameter (Kurzbezeichnung: EU-Taxameter),

  8. 8.

    nachfolgend aufgeführte Maßverkörperungen:

    1. a)

      verkörperte Längenmaße (Kurzbezeichnung: EU-Längenmaße),

    2. b)

      Ausschankmaße (Kurzbezeichnung: EU-Ausschankmaße),

  9. 9.

    nachfolgend aufgeführte Messgeräte zur Messung von Längen und ihren Kombinationen:

    1. a)

      Längenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Länge),

    2. b)

      Flächenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Fläche),

    3. c)

      mehrdimensionale Messgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät mehrdimensional),

  10. 10.

    Abgasanalysatoren, die im Rahmen der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs zur Prüfung und fachgerechten Wartung von im Gebrauch befindlichen Kraftfahrzeugen bestimmt sind (EU-Abgasanalysatoren),

  11. 11.

    nichtselbsttätige Waagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - nichtselbsttätig).

(2) Auf die in Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die Begriffsbestimmungen anzuwenden, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 2 in der jeweiligen Zeile verwiesen wird.

(3) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Geräte die gerätespezifischen Anforderungen erfüllen müssen, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 3 verwiesen wird, und dass es sich bei den in Absatz 1 genannten Messgeräten und Teilgeräten um solche handelt im Sinne

  1. 1.

    der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 52 der Richtlinie 2014/32/EU mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird sowie

  2. 2.

    der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6), die durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 45 der Richtlinie 2014/31/EU mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird.

Absatz 2 ist bis zum Ablauf des 19. April 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Begriffsbestimmungen zu verwenden sind, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 2 verwiesen wird.