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§ 8 MFG
Mittelstandsförderungsgesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Unternehmensbezogene Förderung

Titel: Mittelstandsförderungsgesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MFG,RP
Gliederungs-Nr.: 70-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 MFG – Ziele und Instrumente der unternehmensbezogenen Förderung

(1) Die unternehmensbezogene Förderung nach diesem Gesetz dient dazu, die Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu erhalten und zu verbessern.

(2) Insbesondere soll die mittelständische Wirtschaft dabei unterstützt werden, die Herausforderungen und Marktchancen des technischen Fortschritts, der Digitalisierung der Wirtschaft, der Globalisierung, des nachhaltigen Wirtschaftens und des demografischen Wandels zu bewältigen und erfolgreich zu nutzen.

(3) Instrumente der unternehmensbezogenen Förderung nach diesem Gesetz sind insbesondere:

  1. 1.

    Investitions- und Finanzierungshilfen in Form von Bürgschaften, Beteiligungen, Darlehen und Zuschüssen; dazu zählt auch die Gewährung von Zuschüssen für die Beratung von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft;

  2. 2.

    Unterstützung von Unternehmensinitiativen, Netzwerken und Clustern;

  3. 3.

    Unterstützung der Aus- und Weiterbildungsbemühungen der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft, insbesondere auch die Förderung der überbetrieblichen Ausbildung.