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§ 8 MFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Fördermaßnahmen

Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 707-9
Normtyp: Gesetz

§ 8 MFG – Existenzgründungen und Betriebsübernahmen

(1) Das Land kann Existenzgründungen und Betriebsübernahmen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen unterstützen. Darüber hinaus können gemeinsam mit den Wirtschaftsverbänden und Kammern Informationsvermittlungen über Förderprogramme von öffentlichen und privaten Stellen sowie weitere Hilfestellungen bei Neugründungen von Betrieben und Betriebsübernahmen angeboten werden. Bei der Förderung von Existenzgründungen sind die besondere Situation und die spezifischen Problemlagen von Frauen zu berücksichtigen.

(2) Das Land kann die Kommunen beim Aufbau einer wirtschaftsnahen Infrastruktur durch geeignete Instrumente unterstützen und ihnen für eine befristete Zeitdauer Starthilfen gewähren.