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§ 8 MFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz MFG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Fördermaßnahmen

Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz MFG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 707-5
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 8 MFG – Existenzgründungen und Betriebsübernahmen (1)

(1) Das Land kann Existenzgründungen und Betriebsübernahmen im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes und darüber hinaus gemeinsam mit den Wirtschaftsverbänden und Kammern Informationsvermittlungen über Förderprogramme von öffentlichen und privaten Stellen sowie über steuerliche Erleichterungen bei Neugründungen von Betrieben und Betriebsübernahmen unterstützen. Bei der Förderung von Existenzgründungen müssen die besondere Situation und die spezifischen Problemlagen von Frauen Berücksichtigung finden.

(2) Das Land kann die Kommunen beim Aufbau einer wirtschaftsnahen Infrastruktur durch geeignete Instrumente unterstützen, für eine befristete Zeitdauer Starthilfen, beispielsweise für die Schaffung von Gewerbegebieten, Existenzgründungen oder die Einrichtung von Technologie- oder lnnovationszentren, gewähren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. September 2011 durch § 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244). Zur weiteren Anwendung s. § 16 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244).