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§ 8 LWaldG
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Waldbewirtschaftung, Walderhaltung, Neuwaldbildung

Titel: Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 LWaldG – Wiederaufforstung und natürliche Wiederbewaldung

(1) Die waldbesitzende Person hat Waldkahlflächen außerhalb von Naturwäldern unabhängig von der Ursache ihrer Entstehung

  1. 1.

    in angemessener Frist mit Waldbäumen wieder aufzuforsten (Wiederaufforstung) oder

  2. 2.

    einer natürlichen Verjüngung zu überlassen, sofern diese mit einem hinreichenden Anteil an standortheimischen Waldbäumen und -sträuchern innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung der Kahlfläche auf wesentlichen Teilen der Fläche zu erwarten ist (natürliche Wiederbewaldung),

es sei denn, die Forstbehörde bestimmt etwas anderes. Ist im Fall des Satzes 1 Nr. 2 eine solche Verjüngung nach fünf Jahren nicht entstanden und gesichert, hat die waldbesitzende Person die Flächen unverzüglich wieder aufzuforsten.

(2) Verlichtete Waldbestände außerhalb von Naturwäldern hat die waldbesitzende Person unabhängig von der Ursache ihrer Entstehung in angemessener Frist zu unterpflanzen oder zu ergänzen, soweit diese sich nicht ausreichend natürlich verjüngen.

(3) Die Forstbehörde kann die Wiederaufforstung von unbestockten oder unvollständig bestockten Flächen unabhängig von der Ursache ihrer Entstehung anordnen, wenn die Flächen Wald im Sinne dieses Gesetzes sind oder gewesen sind.

(4) Zur Sicherung der Wiederaufforstung oder natürlichen Wiederbewaldung kann von der waldbesitzenden Person Sicherheit in der Höhe verlangt werden, die die voraussichtlichen Kosten für die Wiederaufforstung oder natürliche Wiederbewaldung einschließlich der Nachbesserung sowie für die erforderliche Sicherung der Kultur oder natürlichen Verjüngung bis längstens fünf Jahre nach ihrer Begründung deckt.