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§ 8 LWaldG
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 LWaldG – Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der unteren Forstbehörde in eine andere Nutzungsart zeitweilig oder dauernd umgewandelt werden. Andere landesgesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. Der Genehmigung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn für die Waldfläche in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Baugenehmigung eine andere Nutzungsart zugelassen wird. Die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bedarf keiner Genehmigung im Sinne des Satzes 1, sofern das Vorhaben keiner baurechtlichen Genehmigung bedarf. Waldumwandlungen, die innerhalb der Durchführung von Sanierungs- und Abschlussbetriebsplänen anfallen, bedürfen keiner Genehmigung, wenn mit dem Bergbauvorhaben vor dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der damals geltenden Rechtsvorschriften begonnen wurde.

(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Umwandlung mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar ist; die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald örtlich einen geringen Flächenanteil hat, für die forstwirtschaftliche Erzeugung, für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder für die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Der Genehmigung steht gleich, wenn in einem rechtskräftigen Bebauungsplan nach § 30 des Baugesetzbuches eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist, sofern darin die hierfür erforderlichen naturschutz- und forstrechtlichen Kompensationen zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen festgesetzt sind.

(3) Die nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung für die Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes sind auszugleichen. Die untere Forstbehörde kann insbesondere bestimmen, dass innerhalb einer bestimmten Frist als Ersatz eine Erstaufforstung geeigneter Grundstücke vorzunehmen ist oder sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen im Wald zu treffen sind. Dies wird auf den Ausgleich für die durch die Waldumwandlung verursachten Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nach Naturschutzrecht angerechnet.

(4) Soweit die nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung nicht ausgeglichen werden können, ist ein finanzieller Ausgleich durch Zahlung einer Walderhaltungsabgabe zu leisten. Die Abgabe ist von der unteren Forstbehörde für Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 sowie für den Erwerb zur Aufforstung vorgesehener Grundstücke zu verwenden und zu bewirtschaften. Die Höhe, das Verfahren ihrer Erhebung und die Art der Verwaltung und Verwendung der Mittel werden durch Rechtsverordnung des für Forsten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung geregelt.

(5) Die Errichtung forstbetrieblicher Anlagen ist keine Umwandlung, sofern das Vorhaben keiner baurechtlichen Genehmigung bedarf.

(6) Handelt es sich bei der Umwandlung um ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.