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§ 8 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer → Abschnitt I – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 LWG 2008 – Grundsätze für Benutzungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

Die Benutzung der oberirdischen Gewässer und der Küstengewässer darf deren Bedeutung als Lebensräume für Pflanzen und Tiere nicht nachhaltig beeinträchtigen, soweit nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch der Nutzen Einzelner etwas anderes erfordern. Benutzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG sind nur in dem Umfange zuzulassen, wie sie bei der gebotenen sparsamen Verwendung des Wassers erforderlich sind.