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§ 8 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 LVO – Laufbahnwechsel (1)

(1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet der Landespersonalausschuss.

(3) Die Befähigung für eine Laufbahn kann abweichend von Absatz 2 bei Beamten, denen auf Grund von § 36 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG ein anderes Amt einer anderen Laufbahn nach Unterweisung in der neuen Laufbahn und Bestehen der Laufbahnprüfung für diese Laufbahn anerkannt werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Für die Unterweisung und die Laufbahnprüfung gilt in Laufbahnen des mittleren Dienstes § 21 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde. Sie kann eine längere Dauer der Unterweisung festsetzen und bei Beamten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, abweichend von Satz 1 zulassen, dass von der Laufbahnprüfung abgesehen wird. Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung. Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 hat der Beamte in der neuen Laufbahn Ämter, die einer niedereren Besoldungsgruppe als seinem bisherigen Amt zugeordnet sind, nicht mehr zu durchlaufen.

(4) Dienstzeiten, die im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in der bisherigen Laufbahn im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit abgeleistet wurden, können bei Beamten, die die Befähigung für die neue Laufbahn durch Bestehen der Laufbahnprüfung, als Beamte besonderer Fachrichtungen (§§ 32 bis 44) oder auf Grund einer Anerkennung nach Absatz 2 und 3 erworben haben, auf die Probezeit in der neuen Laufbahn angerechnet werden. Dies gilt auch für Dienstzeiten, die nach dem Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf als wissenschaftlicher Assistent oder als Assistent an einer Pädagogischen Hochschule zurückgelegt worden sind.

(5) Für den Aufstieg von einer Laufbahn in eine höhere Laufbahn gelten die §§ 21, 21a, 25, 25a, 30 und 30a. Eine Probezeit ist nicht abzuleisten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).