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§ 8 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LRiG – Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag

  1. 1.

    Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,

  2. 2.

    ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung

zu bewilligen, wenn sie oder er

  1. a)

    mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder

  2. b)

    ein pflegebedürftiges Kind über 18 Jahren, eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich pflegt oder

  3. c)

    ein schwerstkrankes Kind über 18 Jahren, eine schwerstkranke sonstige Angehörige oder einen schwerstkranken sonstigen Angehörigen tatsächlich begleitet, soweit nach ärztlichem Gutachten eine Erkrankung vorliegt,

    1. aa)

      die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,

    2. bb)

      bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und

    3. cc)

      die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 und die Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 dürfen auch in Verbindung mit Urlaub nach § 6 Abs. 1 und § 8a Abs. 1 und 2 Satz 1 oder in Verbindung miteinander fünfzehn Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(4) Anträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs zustimmt.

(5) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 oder Absatz 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(6) Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann. In besonderen Härtefällen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Richterin oder der Richter

  1. 1.

    berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder

  2. 2.

    Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.

(8) Pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen; die Pflegebedürftigkeit ist durch ärztliches Gutachten, durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

(9) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2, 5 und 6 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.