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§ 8 LRHG
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LRHG – Präsident und Vizepräsident

(1) Der Präsident vertritt die Behörde nach außen. Er leitet die Verwaltung des Landesrechnungshofes und übt die Dienstaufsicht aus.

(2) Der Präsident wird bei den ihm kraft Gesetzes zukommenden Aufgaben von dem Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung von dem dienstältesten Mitglied vertreten. Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter maßgebend.

(3) Der Präsident kann die anderen Mitglieder zur Erledigung der ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben heranziehen, soweit sie dadurch ihrer Haupttätigkeit nicht entzogen werden.