§ 8 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 8 LRHG
(1) Von der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 3 kann der Landtag Ausnahmen zulassen.
(2) Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
(3) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verabschiedung in Kraft.