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§ 8 LPflegeG
Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LPflegeG
Gliederungs-Nr.: B 860-11
Normtyp: Gesetz

§ 8 LPflegeG – Gesonderte Berechnung nicht geforderter Aufwendungen

(1) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung das Nähere zur gesonderten Berechnung der Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI, insbesondere auch zu Art, Höhe, Laufzeit und Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen.

(2) Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI ist das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung, soweit für die Träger von Einrichtungen der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist. Im Übrigen nehmen die Kreise und kreisfreien Städte diese Aufgaben wahr.