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§ 8 LPflGG
Landespflegegeldgesetz
Landesrecht Berlin
Titel: Landespflegegeldgesetz
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LPflGG
Gliederungs-Nr.: 2171-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LPflGG

(1) Hilflose, die am 31. März 1995 einen Anspruch auf Pflegegeld nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der Fassung vom 14. Juli 1986 (GVBl. S. 1106, 1987 S. 1064), das zuletzt durch Artikel IX des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40) geändert worden ist, hatten, erhalten das Pflegegeld weiter, wenn die Hilflosigkeit andauert und die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes den Leistungsbezug nicht ausschließen. Soweit Hilflose Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38, Verhinderungspflege nach § 39, teilstationäre Pflege nach § 41 oder Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, werden diese Leistungen in Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angerechnet, das dem jeweils anerkannten Pflegegrad nach § 15 Absatz 3 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entspricht. Eine Anrechnung erfolgt nicht bei Hilflosen, für die der Pflegegrad 1 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt ist. Gleiches gilt für entsprechende Leistungen aus einem privaten Pflegeversicherungsvertrag nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gemäß beamtenrechtlichen Vorschriften. Hilflose, die am 31. März 1995 ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in dem Teil des Landes Berlin hatten, in dem das Grundgesetz erst seit dem 3. Oktober 1990 gilt, werden so behandelt, als hätten sie einen Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe, wie sie in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Satz 1 genannten Fassung festgesetzt ist.

(2) Blinden und hochgradig Sehbehinderten, die bis zum Außer-Kraft-Treten des Gesetzes über Pflegeleistungen vom 22. Dezember 1994 (GVBl. S. 520), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), einen Anspruch auf erhöhtes Pflegegeld wegen zusätzlicher Hilflosigkeit nach § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Halbsatz 1 genannten Fassung hatten und die zugleich am 31. März 1995 einen Anspruch auf erhöhtes Pflegegeld wegen zusätzlicher Hilflosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung hatten, ist mindestens ein Pflegegeld in Höhe des sich bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergebenden Betrages zu gewähren. Dasselbe gilt für Gehörlose, die am 31. März 1995 einen Anspruch auf Pflegegeld wegen Hilflosigkeit nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung hatten. Sollte sich nach der neuen Rechtslage ein höherer Pflegegeldbetrag ergeben, ist dieser zu gewähren.

(3) Für das Pflegegeld nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 entsprechend.

(4) Für das Pflegegeld nach den Absätzen 1 und 2 ist eine Anhebung der Pflegestufe ausgeschlossen. Tritt eine dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes ein, die eine Absenkung der Pflegestufe oder den Entzug der Leistungen rechtfertigt, ist der Pflegegeldanspruch entsprechend zu mindern oder zu entziehen.

(5) Personen, die Berechtigte nach den Absätzen 1 oder 2 mit einem Anspruch auf Pflegegeld der Stufen IV bis VI überwiegend alleine pflegen (Pflegepersonen) und denen bis zum Außer-Kraft-Treten des Gesetzes über Pflegeleistungen vom 22. Dezember 1994 (GVBl. S. 520), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der im ersten Halbsatz genannten Fassung erstattet wurden, erhalten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes die Leistungen weiter, wenn die Umwandlung der Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung von dem Versicherer noch nicht verlangt werden kann, weil die dafür vereinbarte Mindestrente noch nicht erreicht worden ist. Pflegepersonen, denen bis zum Außer-Kraft-Treten des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Satz 1 genannten Fassung freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2a des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Satz 1 genannten Fassung gewährt wurden, erhalten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes die Leistungen bis zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren für einen Anspruch auf Regelaltersrente nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch weiter.

Zu § 8: Geändert durch G vom 7. 7. 2016 (GVBl. S. 445).