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§ 8 LOG
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Unmittelbare Landesverwaltung

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LOG
Gliederungs-Nr.: 200-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LOG – Untere Landesbehörden

(1) Allgemeine untere Landesbehörden sind die Landrätinnen und Landräte und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister.

(2) Sonstige untere Landesbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unterstehen und für Teile des Landes zuständig sind. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung ermächtigte oberste Landesbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeitsbezirke der sonstigen unteren Landesbehörden.

(3) Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung ermächtigte oberste Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung zum Zwecke einer Vereinfachung der Verwaltung oder einer Verbesserung der Verwaltungsleistung einer unteren Landesbehörde Aufgaben im Zuständigkeitsbezirk anderer unterer Landesbehörden übertragen; abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.