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§ 8 LOG
Landesorganisationsgesetz (LOG)
Landesrecht Saarland

II. – Behörden und Einrichtungen des Landes

Titel: Landesorganisationsgesetz (LOG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LOG
Gliederungs-Nr.: 200-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 LOG – Untere Landesbehörden

(1) Untere Landesbehörden sind Behörden, die

  1. 1.
    einer Landesmittelbehörde nachgeordnet oder
  2. 2.
    unmittelbar einer obersten Landesbehörde nachgeordnet und nur für einen Teil des Landes zuständig sind.

(2) Untere Landesbehörden sind die Landräte und der Regionalverbandsdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörden sowie

das Bergamt Saarbrücken,
die Finanzämter.

In der Landeshauptstadt Saarbrücken, den kreisfreien Städten und den Mittelstädten erfüllen die Oberbürgermeister die ihnen übertragenen Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden.

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zum Zweck einer Vereinfachung der Verwaltung oder einer Verbesserung der Verwaltungsleistung für bestimmte Aufgaben eine untere Landesbehörde für den Bezirk mehrerer unterer Landesbehörden zuständig ist.

(4) Untere Landesbehörden anderer als der in Absatz 2 genannten Art dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden. Für die Auflösung, Eingliederung und Aufgabenübertragung gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.