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§ 8 LOG M-V
Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Abkürzung: LOG M-V
Referenz: 200-6

Abschnitt: Teil 3 – Aufbau der Landesverwaltung → Abschnitt 1 – Unmittelbare Landesverwaltung
 

§ 8 LOG M-V – Errichtung, Auflösung und Verlegung von Landesbehörden

(1) Neue Landesbehörden werden durch oder auf Grund eines Gesetzes errichtet. Bestehende Landesbehörden, die nicht durch Gesetz errichtet worden sind, können zum Zwecke der Verwaltungsmodernisierung durch Rechtsverordnung der Landesregierung zusammengefasst, umgestaltet, aufgelöst oder in andere Behörden eingegliedert werden. Die Landesregierung kann diese Befugnis auf die obersten Landesbehörden übertragen.

(2) Die Rechtsverordnung muss die Art der Behörde, ihre Bezeichnung und ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bestimmen. Sie soll ferner die sachliche Zuständigkeit regeln.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemäß § 17 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, hinsichtlich des Bezirks und des Sitzes der Finanzämter die notwendigen Rechtsverordnungen zu erlassen.