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§ 8 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Kapitel 3 – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

§ 8 LNatSchG – Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu § 14 BNatSchG)

(1) Eingriffe im Sinne von § 14 Absatz 1 BNatSchG können insbesondere sein:

  1. 1.

    die Errichtung von baulichen Anlagen auf bisher baulich nicht genutzten Grundflächen, von Straßen, versiegelten land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen, Bahnanlagen und sonstigen Verkehrsflächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die wesentliche Änderung dieser Anlagen;

  2. 2.

    die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen oder sonstige Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Auf- oder Abspülungen, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m2 oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m3 beträgt;

  3. 3.

    die Anlage oder wesentliche Änderung von Flug-, Lager-, Ausstellungs-, Camping-, Golf- und Sportplätzen im Außenbereich;

  4. 4.

    die Errichtung oder wesentliche Änderung von Hafen-, Küsten- und Uferschutzanlagen, Seebrücken, Stegen, Bootsliege- und sonstigen Plätzen, Bootsschuppen, Sportboothäfen sowie von Offshore-Anlagen;

  5. 5.

    die Errichtung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie Deponien;

  6. 6.

    der Ausbau, das Verrohren, das Aufstauen, Absenken und Ableiten von oberirdischen Gewässern sowie Benutzungen dieser Gewässer, die den Wasserstand, den Wasserabfluss, die Gewässergüte oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern;

  7. 7.

    das Aufstauen, Absenken, Umleiten oder die Veränderung der Güte von Grundwasser;

  8. 8.

    die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sende- und Leitungsmasten sowie das Verlegen oberirdischer oder unterirdischer Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen außerhalb des Straßen- und Gleiskörpers oder Materialtransportleitungen und sonstigen Leitungen im Außenbereich;

  9. 9.

    die Umwandlung von Wald und die Beseitigung oder wesentliche Beeinträchtigung von Parkanlagen, ortsbildprägenden oder landschaftsbestimmenden Einzelbäumen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes, von Alleen und Ufervegetationen;

  10. 10.

    die Anlage neuer Einrichtungen zur Intensivierung der Entwässerung von Überschwemmungswiesen, feuchten Wiesen und Weiden, Streuwiesen, Sumpfdotterblumenwiesen und sonstigen Feuchtgebieten, der Grünlandumbruch auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten;

  11. 11.

    die Errichtung oder wesentliche Änderung von freistehenden Einfriedigungen und Einzäunungen im Außenbereich in anderer als der für die Weidetierhaltung üblichen und von Forst- oder Baumschulkulturen in anderer als für diese üblichen Art;

  12. 12.

    die Errichtung und der Betrieb von Tiergehegen einschließlich in und auf Gewässern;

  13. 13.

    die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes;

  14. 14.

    die Verwendung von nicht oder nicht dauerhaft genutzten Standorten sowie sonstiger nicht genutzter Flächen zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung und

  15. 15.

    die Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen, naturnahen Feldgehölzen, Waldmänteln, Kratts, unbewirtschafteten Naturwäldern, der Feldraine, Gewässerränder und Mergelkuhlen.

(2) Abweichend von § 14 Absatz 2 BNatSchG sind ebenfalls nicht als Eingriffe anzusehen

  1. 1.

    von den Naturschutzbehörden angeordnete oder geförderte Naturschutzmaßnahmen zur Herstellung, Pflege und Entwicklung von Flächen und Landschaftselementen,

  2. 2.

    Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), sowie § 25 Landeswassergesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).