§ 8 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 3 – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
§ 8 LNatSchG – Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (Ergänzung zu § 16 BNatSchG)
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für künftige Eingriffe werden mit der unteren Naturschutzbehörde vereinbart (Ökokonto), wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 BNatSchG vorliegen. Die Vereinbarung kann mit Auflagen, insbesondere zu der Dokumentation der Daten, der Dauer der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen und ihrer Sicherung verbunden werden. Eine Anerkennung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 16 Abs. 1 BNatSchG erfolgt auch für bereits bestehende Ökokonten. Inhaberinnen und Inhaber von Ökokonten und Flächenpools können Anteile an Dritte veräußern.