§ 8 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 8 LMinG – Interessenkonflikt
Ein Mitglied der Landesregierung ist an der Wahrnehmung der ihm nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung obliegenden Aufgaben sowie an der Beratung und Beschlussfassung in der Landesregierung nicht beteiligt, wenn die Angelegenheit sein Interesse oder das Interesse eines seiner Angehörigen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes berührt. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Ministerpräsident. Wenn der Ministerpräsident betroffen ist, entscheidet die Landesregierung ohne seine Mitwirkung.