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§ 8 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LMinG – Beendigung des Amtsverhältnisses (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Dezember 2012 durch § 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527).

(1) Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten endet durch Rücktritt, durch Tod, mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages sowie durch die Wahl eines neuen Ministerpräsidenten nach Artikel 50 Abs. 2 oder Artikel 51 Abs. 2 der Landesverfassung.

(2) Das Amtsverhältnis eines Ministers endet durch Rücktritt, durch Tod, durch die Aushändigung der vom Ministerpräsidenten vollzogenen Entlassungsurkunde sowie mit dem Rücktritt oder jeder anderen Erledigung des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten. Die Aushändigung der Entlassungsurkunde kann durch deren öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

(3) Unberührt bleibt die Pflicht des Ministerpräsidenten und der Minister, die Geschäfte ihres Amtes bis zur Amtsübernahme durch ihre Nachfolger weiterzuführen.