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§ 8 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Krankenhausplanung

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 LKG – Ausschuss für Krankenhausplanung

(1) Zur Gewährleistung der Mitwirkung der Beteiligten nach § 5 im Bereich der Krankenhausplanung wird bei der zuständigen Behörde ein Ausschuss für Krankenhausplanung gebildet. Mit dem Ziel, mit den unmittelbar Beteiligten nach § 5 Abs. 2 zu einvernehmlichen Regelungen zu gelangen, werden im Ausschuss für Krankenhausplanung insbesondere folgende Angelegenheiten erörtert:

  1. 1.

    grundsätzliche Fragen der Krankenhausplanung,

  2. 2.

    Aufstellung des Landeskrankenhausplanes,

  3. 3.

    wesentliche Änderungen des Landeskrankenhausplanes, insbesondere die Aufnahme eines Krankenhauses oder einer Fachrichtung in den Landeskrankenhausplan oder deren Herausnahme aus dem Plan sowie Veränderungen der Planbettenzahlen von Krankenhäusern, soweit diese über 25 v.H. der Gesamtplanbettenzahl hinausgehen.

(2) Bei den Erörterungen im Ausschuss für Krankenhausplanung sind regionale Belange und Interessen im Bereich der Krankenhausplanung so weit wie möglich zu berücksichtigen.

(3) Bei eilbedürftigen Angelegenheiten können mit Zustimmung der unmittelbar Beteiligten nach § 5 Abs. 2 auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege mit diesen einvernehmliche Regelungen angestrebt werden.

(4) Den Vorsitz im Ausschuss für Krankenhausplanung führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde. Der Ausschuss für Krankenhausplanung gibt sein Votum in Form eines Beschlusses ab.