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§ 8 LFoG
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel I – Allgemeine Vorschriften → Dritter Abschnitt – Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

Titel: Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFoG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 8 LFoG – Forstlicher Fachbeitrag (Zu § 7 Bundeswaldgesetz)

(1) Der forstliche Fachbeitrag kann in räumlichen Teilabschnitten erstellt und fortgeschrieben werden.

(2) Der forstliche Fachbeitrag besteht aus:

  1. 1.
    Darstellung des bestehenden Waldzustandes, insbesondere nach Fläche, Standortverhältnissen, Aufbau, Erschließung, Besitzstruktur und forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen,
  2. 2.
    Darstellung der Waldfunktionen, insbesondere der Bedeutung des Waldes für die wirtschaftliche Nutzung, den Umweltschutz und die Erholung der Bevölkerung,
  3. 3.
    Darstellung und Begründung des angestrebten Zustandes,
  4. 4.
    Angabe der öffentlichen Maßnahmen, die zur Erreichung des angestrebten Zustandes erforderlich sind und
  5. 5.
    Darstellung derjenigen Bereiche, in denen eine Vermehrung der Waldfläche angestrebt werden soll, sowie derjenigen Bereiche, in denen keine zusätzlichen Waldflächen entstehen sollen.

(3) Der forstliche Fachbeitrag ist vorbehaltlich der Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes Richtlinie für die Forstbehörden bei deren Beratungs-, Förderungs- und Bewirtschaftungstätigkeit. Er dient diesen als Grundlage für ihre Beiträge zu anderen Fachplanungen sowie für deren Beteiligung an Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben nach § 9 Nr. 2.