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§ 8 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Fischereiberechtigung

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LFischG – Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen fließender Gewässer

(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese.

(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbständige Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen.

(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts, so hat der Träger der Maßnahme den Fischereiberechtigten zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung hat der Fischereiberechtigte dem Träger der Maßnahme auszugleichen; er kann statt dessen auf sein Fischereirecht durch eine öffentliche beglaubigte Erklärung gegenüber dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks verzichten; in diesem Falle hat der Träger die Maßnahme den Fischereiberechtigten in Höhe des Wertes des Fischereirechts zu entschädigen.