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§ 8 LEisenbG
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs → Dritter Abschnitt – Eisenbahnbetrieb

Titel: Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: LEisenbG,SN
Gliederungs-Nr.: 473-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 LEisenbG – Auskunft und Nachschau

(1) Die Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen. die für ihre Betriebssicherheit oder für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können. Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen.

(2) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, auf Verlangen der Genehmigungsbehörde im Sinne von § 6 AEG und der Aufsichtsbehörde

  1. 1.
    die zur Durchführung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
  2. 2.
    die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen,
  3. 3.
    und zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Pflichten des Unternehmens nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Einsichtnahmen in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden.

Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu geben.

(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455, 533), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1546), bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Er ist bei gegebenem Anlass entsprechend zu belehren.