§ 8 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen
§ 8 LDG M-V – Verweis
(1) Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Ein Verweis steht einer Beförderung nicht entgegen.
(2) Missbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten (insbesondere Zurechtweisungen, Ermahnungen und Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
(3) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.