Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Verfahren → 1. Abschnitt – Einleitung, Gegenstand des Verfahrens

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 8 LDG – Einleitung von Amts wegen

(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, leitet die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren ein und macht dies aktenkundig.

(2) Das Verfahren wird nicht eingeleitet, wenn zu erwarten ist, dass eine Disziplinarmaßnahme nach § 34 nicht ausgesprochen werden darf, oder wenn feststeht, dass eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen nicht in Betracht kommt. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben. Das Verfahren wird auch nicht eingeleitet, wenn gegen einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf Ermittlungen nach § 13 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes eingeleitet worden sind.

(3) Von der Einleitung des Verfahrens kann vorläufig abgesehen werden, solange die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 13 vorliegen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

(4) Hat der Beamte mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, leitet die für das Hauptamt zuständige Disziplinarbehörde das Verfahren ein. Stehen die Ämter nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt, unterrichten die Disziplinarbehörden einander über die Absicht, das Verfahren einzuleiten. Wegen desselben Sachverhalts darf ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Beamten nicht eingeleitet werden.

(5) Beurlaubung, Abordnung und Zuweisung lassen die Zuständigkeit unberührt. Während einer Abordnung begangene Dienstvergehen werden von der für die Beamten der aufnehmenden Behörde zuständigen Disziplinarbehörde verfolgt, wenn die andere Disziplinarbehörde die Verfolgung nicht an sich zieht.