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§ 8 LBesG
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 8 LBesG – Zuständigkeitsregelungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2016 durch § 93 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 339, 642).
Zur weiteren Anwendung s. § 91 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 339, 642).

(1) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Behörden, die die Besoldung bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten festsetzen. Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts setzt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Besoldung fest.

(2) Entscheidungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes trifft das Finanzministerium, Entscheidungen nach § 9 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte.

(3) Entscheidungen nach § 29 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31.12.1989 geltenden Fassung und nach § 9a Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium oder - soweit von einer bestehenden Delegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde - der von ihnen bestimmten Stelle zu treffen.

(4) Entscheidungen nach § 40 Abs. 6 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes trifft das Finanzministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(5) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B entscheidet für die Beamtinnen und Beamten des Landes das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, für die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Beamtinnen und Beamten die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium.

(6) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Verwaltungsverordnungen erlässt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.