Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 8 LBesG – Anrechnung von Sachbezügen (1)

Die zur Durchführung des § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt

  1. 1.

    soweit der Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden berührt wird, das Finanzministerium im Benehmen mit dem Innenministerium,

  2. 2.

    für den Bereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium,

  3. 3.

    im Übrigen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 9 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826).