§ 8 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER TEIL – Beamtenverhältnis → 1. ABSCHNITT – Allgemeines
§ 8 LBG – Beamter auf Lebenszeit (1)
(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
- 1.
die in § 6 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
- 2.
das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
- 3.
sich
- a)
als Laufbahnbewerber nach Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder
- b)
als anderer Bewerber
in einer Probezeit bewährt hat.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge und um die Dauer von Ermittlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 2.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).