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§ 8 LAbfWG
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Planung der Abfallwirtschaft

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LAbfWG
Gliederungs-Nr.: 2129-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 LAbfWG – Abfallwirtschaftsplan des Landes

(1) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde erstellt in Abstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einen Abfallwirtschaftsplan nach § 30 KrWG.

(2) Der Abfallwirtschaftsplan des Landes kann in sachlichen und räumlichen Plänen aufgestellt werden (Teilpläne).

(3) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird aufgrund von § 30 Absatz 4 KrWG ermächtigt, durch Verordnung Ausweisungen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und Satz 4 KrWG im Abfallwirtschaftsplan des Landes unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung und unter Berücksichtigung der Aussagen der Landschaftsrahmenpläne ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären. Es können Abfallbeseitigungsanlagen bestimmt werden, deren sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben (Einzugsbereiche).