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§ 8 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 KiStG

(1) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuern verwalten, sind die Arbeitgeber, deren Betriebsstätten im Sinne des Lohnsteuerrechts im Lande Schleswig-Holstein liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein haben, mit dem für Schleswig-Holstein geltenden einheitlichen Steuersatz einzubehalten und an das für die Arbeitgeber zuständige Finanzamt abzuführen.

(2) Das Finanzministerium kann die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren auch für Arbeitnehmer anordnen, die nicht im Lande Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von einer Betriebsstätte im Lande Schleswig-Holstein entlohnt werden und einer evangelischen Landeskirche angehören oder zu einer Diözese der Katholischen Kirche gehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Schleswig-Holstein liegt. Die Anordnung ergeht nur auf Antrag der insoweit beteiligten Kirchen. Sofern die Steuerhebesätze an dem Wohnsitz niedriger sind als im Lande Schleswig-Holstein, ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Erstattung zuviel einbehaltener Kirchensteuer gewährleistet wird.

(3) Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach den §§ 37a und 37b des Einkommensteuergesetzes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.