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§ 8 KiStG
Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt IV – Bemessungsunterlagen

Titel: Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 222-31
Normtyp: Gesetz

§ 8 KiStG

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bemisst sich die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Vermögensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) nach der Vermögensteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen. Soweit für mehrere Personen eine Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer vorgenommen wird, gilt als Vermögensteuerschuld des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil der gemeinsamen Vermögensteuerschuld, der auf ihn entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei einer getrennten Veranlagung der Beteiligten zur Vermögensteuer ergeben. Die Vorschriften über den Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer in der Abgabenordnung finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(2) Soweit für mehrere Personen, von denen mindestens zwei zu Beginn des Steuerjahres kirchensteuerpflichtig sind, eine Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer vorgenommen wird, bemisst sich die Kirchensteuer für den einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten abweichend von Absatz 1 nach der durch die Zahl der kirchensteuerpflichtigen Beteiligten geteilten gemeinsamen Vermögensteuerschuld. Sind nicht alle Beteiligten zu Beginn des Steuerjahres kirchensteuerpflichtig, so scheidet der Teil der gemeinsamen Vermögensteuerschuld aus, der bei einer Aufteilung nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 auf diese Beteiligten entfällt. Die kirchensteuerpflichtigen Beteiligten sind Gesamtschuldner.

(3) Gehören im Falle des Absatzes 2 die kirchensteuerpflichtigen Beteiligten verschiedenen Kirchen an, so kann jeder von ihnen der Steuererhebung nach Absatz 2 widersprechen und beantragen, dass seine Kirchensteuer nach Absatz 1 bemessen wird. Für die übrigen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Antragsteller im Verhältnis zu ihnen wie ein nicht kirchensteuerpflichtiger Beteiligter behandelt wird. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange die Festsetzung der Kirchensteuer noch nicht unanfechtbar geworden ist. Er kann nicht widerrufen werden.

(4) Maßstab für die Kirchensteuer ist die für das Steuerjahr festzusetzende Vermögensteuerschuld.