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§ 8 KäseV
Käseverordnung
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Käse

Titel: Käseverordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KäseV
Gliederungs-Nr.: 7842-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 KäseV – Geografische Herkunftsbezeichnungen

Käse darf unter einer der in Anlage 1b Spalte 1 aufgeführten geografischen Herkunftsbezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er

  1. 1.
    in dem jeweiligen in Anlage 1b Spalte 2 bezeichneten Herkunftsgebiet hergestellt worden ist und
  2. 2.
    den jeweiligen in Anlage 1b Spalte 3 bis 6 aufgeführten Anforderungen an die Herstellung und Beschaffenheit entspricht.