§ 8 KäseV
Käseverordnung
Käseverordnung
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Käse
§ 8 KäseV – Geografische Herkunftsbezeichnungen
Käse darf unter einer der in Anlage 1b Spalte 1 aufgeführten geografischen Herkunftsbezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er