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§ 8 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Erster Unterabschnitt – Stimmbezirke

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 KWO – Allgemeine Stimmbezirke

(1) Gemeinden mit nicht mehr als 1.000 Einwohnern bilden in der Regel einen Stimmbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Stimmbezirke eingeteilt.

(2) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen.

(3) In Gemeinden mit Ortsbezirken sind die Stimmbezirke den Ortsbezirken entsprechend abzugrenzen. Für jeden Ortsbezirk ist mindestens ein Stimmbezirk zu bilden.