§ 8 KSchG
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeiner Kündigungsschutz
§ 8 KSchG – Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.