Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 KGSG 1999
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Kunstwerke und anderes Kulturgut (außer Archivgut)

Titel: Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KGSG 1999
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 KGSG 1999

(1)

Wird die Genehmigung zur Ausfuhr rechtskräftig versagt und ist der Eigentümer des geschützten Kulturgutes infolge einer wirtschaftlichen Notlage zum Verkauf gezwungen, so hat die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut befindet, im Benehmen mit dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien auf einen billigen Ausgleich unter Berücksichtigung der dem § 1 Abs. 3 entsprechenden Steuervorteile hinzuwirken.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 6. August 2016 durch Artikel 10 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914).