§ 8 KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland
Zweiter Abschnitt – Finanzausgleich im Rahmen des Steuerverbundes → Zweiter Unterabschnitt – Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
§ 8 KFAG – Schlüsselzuweisungen A
(1) Gemeinden erhalten aus der Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 7 Nr. 2) vorweg Schlüsselzuweisungen nach Absatz 2 (Schlüsselzuweisung A).
(2) Beträgt die nach § 11 je Einwohner errechnete Steuerkraftmesszahl für die Gemeinde weniger als 70 vom Hundert der errechneten auf volle Euro gerundeten landesdurchschnittlichen Steuerkraftmesszahl, so erhält die Gemeinde den Unterschiedsbetrag, vervielfacht mit ihrer Einwohnerzahl, als Schlüsselzuweisung A.