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§ 8 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Benutzungsgebühren, Beiträge und Aufwendungsersatz

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 8 KAG – Kostenrechnung für Benutzungsgebühren und wiederkehrende Beiträge

(1) Die den Benutzungsgebühren und wiederkehrenden Beiträgen zu Grunde liegenden Kosten sind nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen für Kostenrechnungen zu ermitteln. Zu den Kosten gehören auch die Abwasserabgabe sowie alle Aufwendungen, die den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Landeswassergesetzes entstehen. Das veranschlagte Gebühren- und Beitragsaufkommen darf die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der Kosten darf die Kostenentwicklung der letzten drei Jahre und die für die kommenden drei Jahre zu erwartende Kostenentwicklung berücksichtigt werden. Abweichungen von den tatsächlichen Kosten sind innerhalb angemessener Zeit auszugleichen. Wirtschaftliche Unternehmen dürfen einen Überschuss für den Haushalt der kommunalen Gebietskörperschaft erwirtschaften; dies gilt nicht, soweit sie Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung erfüllen oder Anschluss- oder Benutzungszwang besteht.

(2) Die Abschreibungen sind nach den Anschaffungs- und Herstellungswerten zu bemessen, wenn die Einrichtung oder Anlage der Erfüllung von Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung dient oder Anschluss- oder Benutzungszwang an sie besteht. Soweit zum 1. Januar 1975 oder beim Übergang auf einen Eigenbetrieb Zeitwerte ermittelt worden sind, sind diese maßgebend. Eine Abschreibung darf auch auf Investitionsaufwendungen erfolgen, für die bereits einmalige Beiträge gezahlt worden sind, wenn die gezahlten Beiträge als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst und die aufgelösten Beiträge zur Verminderung der Abschreibungen angesetzt werden.

(3) Neben den Zinsen für Fremdkapital ist eine angemessene Verzinsung des von den kommunalen Gebietskörperschaften aufgewandten Eigenkapitals anzusetzen. Der bereits durch einmalige Beiträge, Zuweisungen oder Zuschüsse Dritter finanzierte Eigenkapitalanteil darf nicht verzinst werden. Unabhängig von den tatsächlichen Eigenkapitalverhältnissen können 1,6 v.H. des jeweiligen Buchrestwertes des Anlagevermögens angesetzt werden.

(4) Kosten für solche Leistungen, die nicht den Gebühren- und Beitragsschuldnern zugute kommen, bleiben bei der Ermittlung der entgeltfähigen Kosten außer Ansatz, soweit sie erheblich sind. Zuwendungen, die ausdrücklich zur Entlastung der Abgabenschuldner bestimmt sind, werden von den entgeltfähigen Kosten abgezogen.