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§ 8 JFDG
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JFDG
Gliederungs-Nr.: 2160-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 JFDG – Zeitliche Ausnahmen

Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5, 6 und 7 kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist.

Zu § 8: Geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 644).