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§ 8 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 JAPO – Notenstufen und Punktzahlen

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243).

(2) Einzelne Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut
(16, 17, 18 Punkte)
=eine besonders hervorragende Leistung,
gut
(13, 14, 15 Punkte)
=eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
vollbefriedigend
(10, 11,12 Punkte)
=eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
befriedigend
(7, 8, 9 Punkte)
=eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend
(4, 5, 6 Punkte)
=eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft
(1, 2, 3 Punkte)
=eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
ungenügend
(0 Punkte)
=eine völlig unbrauchbare Leistung

(3) Die Prüfungsgesamtnote lautet auf

sehr gutbei einer Punktzahl von14,00 bis18,00 
gutbei einer Punktzahl von11,50 bis13,99 
vollbefriedigendbei einer Punktzahl von9,00 bis11,49 
befriedigendbei einer Punktzahl von6,50 bis8,99 
ausreichendbei einer Punktzahl von4,00 bis6,49 
mangelhaftbei einer Punktzahl von1,50 bis3,99 
ungenügendbei einer Punktzahl von0,00 bis1,49.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).