§ 8 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – Juristisches Studium und staatliche Pflichtfachprüfung
§ 8 JAO – Prüfungsniederschrift
(1) 1Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Darin werden festgestellt
- 1.die Besetzung des Prüfungsausschusses,
- 2.die Namen der Prüflinge,
- 3.die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
- 4.Beginn und Ende der mündlichen Prüfung sowie die Dauer der Pausen,
- 5.die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen sowie die sich daraus ergebenden Durchschnittspunktzahlen für die Prüfungsabschnitte,
- 6.die Punktzahl der Prüfungsnote,
- 7.in den Fällen des § 19 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes die Begründung für die Hebung der Prüfungsnote,
- 8.die Punktzahl und die Notenbezeichnung der Abschlussnote.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(3) Die oder der Vorsitzende gibt die nach Abs. 1 Nr. 5 bis 8 in die Prüfungsniederschrift aufzunehmenden Angaben mit der Eröffnung des Ergebnisses der Prüfung bekannt, soweit sie den Prüflingen noch nicht mitgeteilt worden sind, und erläutert die Bewertung der Leistungen im Prüfungsgespräch.