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§ 8 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Juristisches Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 30.10.2004
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 8 JAO – Prüfungsniederschrift

(1) 1Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Darin werden festgestellt

  1. 1.
    die Besetzung des Prüfungsausschusses,
  2. 2.
    die Namen der Prüflinge,
  3. 3.
    die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
  4. 4.
    Beginn und Ende der mündlichen Prüfung sowie die Dauer der Pausen,
  5. 5.
    die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen sowie die sich daraus ergebenden Durchschnittspunktzahlen für die Prüfungsabschnitte,
  6. 6.
    die Punktzahl der Prüfungsnote,
  7. 7.
    in den Fällen des § 19 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes die Begründung für die Hebung der Prüfungsnote,
  8. 8.
    die Punktzahl und die Notenbezeichnung der Abschlussnote.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(3) Die oder der Vorsitzende gibt die nach Abs. 1 Nr. 5 bis 8 in die Prüfungsniederschrift aufzunehmenden Angaben mit der Eröffnung des Ergebnisses der Prüfung bekannt, soweit sie den Prüflingen noch nicht mitgeteilt worden sind, und erläutert die Bewertung der Leistungen im Prüfungsgespräch.