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§ 8 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Studium und erste juristische Prüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 JAG – Prüfungsfächer und staatliche Pflichtfachprüfung

(1) Prüfungsfächer sind die Pflichtfächer. Fragen aus anderen Rechtsgebieten dürfen im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff geprüft werden, wenn sie typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten. Andere Rechtsgebiete dürfen im Übrigen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

(2) Pflichtfächer sind:

  1. 1.

    aus dem Bürgerlichen Recht:

    1. a)

      Allgemeiner Teil (Buch 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), jedoch ohne die Vorschriften über Stiftungen

    2. b)

      aus dem Recht der Schuldverhältnisse (Buch 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs):

      1. aa)

        Allgemeiner Teil des Schuldrechts (Abschnitte 1 bis 7), jedoch ohne die Vorschriften über die Draufgabe

      2. bb)

        Besonderer Teil des Schuldrechts (Abschnitt 8), jedoch ohne: Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge), Titel 3 Untertitel 2 (Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher), Titel 3 Untertitel 3 (Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher), Titel 3 Untertitel 4 (Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen), Titel 5 Untertitel 5 (Landpachtvertrag), Titel 7 (Sachdarlehensvertrag), Titel 8 Untertitel 2 (Behandlungsvertrag), Titel 11 (Auslobung), Titel 12 Untertitel 3 (Zahlungsdienste), Titel 15 (Einbringung von Sachen bei Gastwirten), Titel 18 (Leibrente), Titel 19 (Unvollkommene Verbindlichkeiten), Titel 25 (Vorlegung von Sachen)

    3. c)

      Sachenrecht (Buch 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), jedoch ohne Abschnitt 5 (Vorkaufsrecht), Abschnitt 6 (Reallasten), Abschnitt 7 Titel 2 Untertitel 2 (Rentenschuld), Abschnitt 8 Titel 2 (Pfandrecht an Rechten)

    4. d)

      aus dem Familienrecht (Buch 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Grundzügen:

      1. aa)

        Abschnitt 1 Titel 5 (Wirkungen der Ehe im Allgemeinen), jedoch ohne die Vorschriften zum Getrenntleben

      2. bb)

        aus dem Abschnitt 1 Titel 6 (Eheliches Güterrecht): Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht), allgemeine Vorschriften zur Gütertrennung und zur Gütergemeinschaft

      3. cc)

        Abschnitt 2 Titel 1 (Verwandtschaft; Allgemeine Vorschriften)

      4. dd)

        aus dem Abschnitt 2 Titel 5 (Elterliche Sorge): Vertretung des Kindes, Beschränkung der elterlichen Haftung

    5. e)

      aus dem Erbrecht (Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Grundzügen:

      1. aa)

        Abschnitt 1 (Erbfolge)

      2. bb)

        aus dem Abschnitt 2 Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

      3. cc)

        Abschnitt 2 Titel 2 Untertitel 1 (Nachlassverbindlichkeiten)

      4. dd)

        Abschnitt 2 Titel 3 (Erbschaftsanspruch)

      5. ee)

        Abschnitt 2 Titel 4 (Mehrheit von Erben), jedoch ohne die Vorschriften §§ 2061 - 2063

      6. ff)

        Abschnitt 3 (Testament), jedoch ohne Titel 6 (Testamentsvollstrecker)

      7. gg)

        Abschnitt 4 (Erbvertrag)

      8. hh)

        Abschnitt 5 (Pflichtteil)

      9. ii)

        aus dem Abschnitt (Erbschein): Wirkungen des Erbscheins

  2. 2.

    aus dem Straßenverkehrsgesetz: Abschnitt II (Haftpflicht)

  3. 3.

    das Produkthaftungsgesetz in Grundzügen

  4. 4.

    aus dem Handelsrecht (Handelsgesetzbuch) in Grundzügen:

    1. a)

      aus dem Ersten Buch (Handelsstand):

      1. aa)

        1. Abschnitt (Kaufleute)

      2. bb)

        aus dem 2. Abschnitt (Handelsregister; Unternehmensregister): Publizität des Handelsregisters

      3. cc)

        3. Abschnitt (Handelsfirma), jedoch ohne die Vorschriften über das Registerverfahren

      4. dd)

        5. Abschnitt (Prokura und Handlungsvollmacht)

    2. b)

      aus dem Vierten Buch (Handelsgeschäfte):

      1. aa)

        1. Abschnitt (Allgemeine Vorschriften), jedoch ohne die Vorschriften über das Kontokorrent und ohne die Vorschriften über kaufmännische Orderpapiere

      2. bb)

        2. Abschnitt (Handelskauf)

  5. 5.

    aus dem Gesellschaftsrecht in Grundzügen:

    1. a)

      aus dem Zweiten Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft) des Handelsgesetzbuchs:

      1. aa)

        Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)

      2. bb)

        Zweiter Abschnitt (Kommanditgesellschaft)

    2. b)

      das Recht der Partnerschaftsgesellschaft (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe)

    3. c)

      aus dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung:

      1. aa)

        Abschnitt 1 (Errichtung der Gesellschaft)

      2. bb)

        aus dem Abschnitt 2 (Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter): die Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft

      3. cc)

        Abschnitt 3 (Vertretung und Geschäftsführung)

  6. 6.

    aus dem Arbeitsrecht in Grundzügen:

    1. a)

      Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Inhalt des Arbeitsverhältnisses; Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis

    2. b)

      allgemeine Lehren und Vorschriften des kollektiven Arbeitsrechts, soweit sie zum Verständnis des vorgenannten Prüfungsstoffes erforderlich sind

    3. c)

      arbeitsrechtliche Bezüge des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (insbesondere dessen Abschnitte 1, 2, 4 und 7)

  7. 7.

    aus dem Internationalen Privatrecht in Grundzügen:

    1. a)

      aus der Verordnung (EU) Nummer 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen:

      1. aa)

        Kapitel I (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen)

      2. bb)

        aus dem Kapitel II (Zuständigkeit): die Abschnitte 1, 2, 4, 6 und 7

    2. b)

      aus der Verordnung (EG) Nummer 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I):

      1. aa)

        Kapitel I (Anwendungsbereich)

      2. bb)

        aus dem Kapitel II (Einheitliche Kollisionsnormen): die Artikel 3, 4 und 6

      3. cc)

        aus dem Kapitel III (Sonstige Vorschriften): die Artikel 19 bis 21

    3. c)

      aus der Verordnung (EG) Nummer 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II):

      1. aa)

        Kapitel I (Anwendungsbereich)

      2. bb)

        aus dem Kapitel II (Unerlaubte Handlungen): Artikel 4

      3. cc)

        Kapitel III (Ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und Verschulden bei Vertragsverhandlungen), jedoch ohne Artikel 13

      4. dd)

        Kapitel IV (Freie Rechtswahl)

      5. ee)

        aus dem Kapitel VI (Sonstige Vorschriften): die Artikel 23, 24 und 26

    4. d)

      allgemeine Lehren des Internationalen Privatrechts, soweit sie zum Verständnis des vorgenannten Prüfungsstoffes erforderlich sind

  8. 8.

    aus dem Strafrecht (Strafgesetzbuch):

    1. a)

      aus dem Allgemeinen Teil:

      1. aa)

        Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)

      2. bb)

        Zweiter Abschnitt (Die Tat)

      3. cc)

        aus dem Dritten Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat):

        • aus dem Ersten Titel (Strafen): Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Nebenstrafe

        • Dritter Titel (Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen): §§ 52 bis 55

        • aus dem Sechsten Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung): Entziehung der Fahrerlaubnis

      4. dd)

        Vierter Abschnitt (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen)

      5. ee)

        aus dem Fünften Abschnitt (Verjährung): Erster Titel (Verfolgungsverjährung)

    2. b)

      aus dem Besonderen Teil:

      1. aa)

        aus dem Sechsten Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt): §§ 113 bis 115

      2. bb)

        aus dem Siebten Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung): §§ 123, 142, 145d

      3. cc)

        Neunter Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid)

      4. dd)

        aus dem Zehnten Abschnitt (Falsche Verdächtigung): § 164

      5. ee)

        Vierzehnter Abschnitt (Beleidigung)

      6. ff)

        aus dem Sechzehnten Abschnitt (Straftaten gegen das Leben): §§ 211 bis 216, 221 und 222

      7. gg)

        Siebzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)

      8. hh)

        aus dem Achtzehnten Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit): §§ 239 bis 239b, 240 und 241

      9. ii)

        aus dem Neunzehnten Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung): §§ 242 bis 248b

      10. jj)

        Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung)

      11. kk)

        aus dem Einundzwanzigsten Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei): §§ 257 bis 261

      12. ll)

        aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt (Betrug und Untreue): §§ 263, 263a, 265, 265a, 266, 266b

      13. mm)

        aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt (Urkundenfälschung): §§ 267 bis 271, 274

      14. nn)

        aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt (Sachbeschädigung): §§ 303, 303a, 303c, 304

      15. oo)

        aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten): §§ 306 bis 306e, 315b bis 316a, 323a, 323c

      16. pp)

        aus dem Dreißigsten Abschnitt (Straftaten im Amt): §§ 331 bis 334, 336, 340, 348

  9. 9.

    aus dem Öffentlichen Recht:

    1. a)

      das Staats- und Verfassungsrecht nebst dem Landesverfassungsrecht einschließlich der Grundzüge der Finanzverfassung (Artikel 104a bis 115 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) und des Finanzwesens (Artikel 105 bis 108 der Verfassung des Saarlandes); ausgenommen sind die Regelungen zum Verteidigungsfall (Artikel 115a bis 115l des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland)

    2. b)

      das Allgemeine Verwaltungsrecht und das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht (ohne den Teil V des Verwaltungsverfahrensgesetzes: Besondere Verfahrensarten) einschließlich des Verwaltungszustellungsrechts

    3. c)

      in Grundzügen das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen und das Verwaltungsvollstreckungsrecht

    4. d)

      aus dem Besonderen Verwaltungsrecht:

      1. aa)

        Polizei- und Ordnungsrecht

      2. bb)

        in Grundzügen das Versammlungsrecht

      3. cc)

        aus dem Baurecht in Grundzügen: Bauordnungsrecht, aus dem Bauplanungsrecht: Bauleitplanung (§§ 1 bis 13a des Baugesetzbuchs), Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 bis 18 des Baugesetzbuchs), Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 bis 38) einschließlich der Regelungen der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung), Verwaltungsverfahren (§§ 212, 212a), Planerhaltung (§§ 214 bis 216)

      4. dd)

        Kommunalrecht ohne das Kommunalwahlrecht, das Kommunalabgabenrecht und das Haushaltsrecht

  10. 10.

    aus dem Europarecht in Grundzügen:

    Entwicklung, Organe und Kompetenzen sowie Handlungsformen der Europäischen Union, Rechtsquellen des Unionsrechts, Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht sowie Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten, Grundfreiheiten, Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien, aus dem Rechtsschutzsystem des Unionsrechts: Vorabentscheidungsverfahren, Nichtigkeitsklageverfahren und Vertragsverletzungsverfahren

  11. 11.

    aus dem Verfahrensrecht:

    1. a)

      aus dem Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht in Grundzügen:

      1. aa)

        aus dem Erkenntnisverfahren: gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel; Verfahrensgrundsätze; Verfahren im ersten Rechtszug, insbesondere: Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Prozessvergleich, Beweisgrundsätze und einstweiliger Rechtsschutz

      2. bb)

        aus dem Vollstreckungsverfahren: allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten der Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsabwehrklage, Drittwiderspruchsklage, Erinnerung

    2. b)

      aus dem Strafprozessrecht in Grundzügen:

      1. aa)

        gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel; Verfahrensgrundsätze; Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens; Rechtsstellung und Aufgaben der Verfahrensbeteiligten;

      2. bb)

        von den Zwangsmitteln: Untersuchungshaft, vorläufige Festnahme, körperliche Untersuchung nach § 81a der Strafprozessordnung, Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung

      3. cc)

        Aufklärungspflicht, Beweisaufnahme, Arten der Beweismittel, Beweisverbote

    3. c)

      aus dem Verwaltungsprozessrecht in Grundzügen: Verfahrensgrundsätze, Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, Sachentscheidungsvoraussetzungen, Vorverfahren, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel, vorläufiger Rechtsschutz

    4. d)

      aus dem Verfassungsprozessrecht in Grundzügen: Verfassungsbeschwerde, abstrakte und konkrete Normenkontrolle, Organstreitverfahren, Bund-Länder-Streitigkeit, vorläufiger Rechtsschutz

(3) Zu den Prüfungsfächern gehören auch die europarechtlichen Bezüge der Pflichtfächer sowie die Bezüge der Pflichtfächer zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und internationalen Bezüge und die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen der jeweiligen Rechtsgebiete sowie die zugrunde liegenden rechtswissenschaftlichen Methoden. Die Vermittlung der Prüfungsfächer erfolgt auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur.

(4) Soweit Kenntnisse "in Grundzügen" verlangt werden, müssen einem Prüfling lediglich die gesetzliche Systematik, die wesentlichen Normen und Rechtsinstitute ohne vertiefte Kenntnisse von Rechtsprechung und Literatur bekannt sein.